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Hier ist er, der neue Steuertarif für Wohnmobile ab 01.01.2006!Achtung: Für die meisten Wohnmobilisten bedeutet das eine Nachforderung für das Jahr 2006!Endlich ist die 2800 kg Grenze weg! Es werden fast alle Wohnmobile gleich besteuert! Fast? Der Gesetzgeber hat eine kleine, aber für viele Wohnmobilisten fatale Grenze eingeführt: Die Mindeststehhöhe an Kocher und Spüle mit 1,7 m! Aber hier zu den Kosten:In § 9 Abs. 1 wird folgende Nummer 2a eingefügt: |
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kg zul. GG |
a (S4) |
b (S3, S2, S1*) |
c (Ohne S1 bis S4) |
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1200 |
96 € |
144 € |
240 € |
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1400 |
112 € |
168 € |
280 € |
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1600 |
128 € |
192 € |
320 € |
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1800 |
144 € |
216 € |
360 € |
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2000 |
160 € |
240 € |
400 € |
||
2200 |
170 € |
250 € |
410 € |
||
2400 |
180 € |
260 € |
420 € |
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2600 |
190 € |
270 € |
430 € |
||
2800 |
200 € |
280 € |
440 € |
||
3000 |
210 € |
290 € |
450 € |
||
3200 |
220 € |
300 € |
460 € |
||
3400 |
230 € |
310 € |
470 € |
||
3600 |
240 € |
320 € |
480 € |
||
3800 |
250 € |
330 € |
490 € |
||
4000 |
260 € |
340 € |
500 € |
||
4200 |
270 € |
350 € |
510 € |
||
4400 |
280 € |
360 € |
520 € |
||
4600 |
290 € |
370 € |
530 € |
||
4800 |
300 € |
380 € |
540 € |
||
5000 |
310 € |
390 € |
550 € |
||
5200 |
320 € |
400 € |
565 € |
||
5400 |
330 € |
410 € |
580 € |
||
5600 |
340 € |
420 € |
595 € |
||
5800 |
350 € |
430 € |
610 € |
||
6000 |
360 € |
440 € |
625 € |
||
6200 |
370 € |
450 € |
640 € |
||
6400 |
380 € |
460 € |
655 € |
||
6600 |
390 € |
470 € |
670 € |
||
6800 |
400 € |
480 € |
685 € |
||
7000 |
410 € |
490 € |
700 € |
||
7200 |
420 € |
500 € |
715 € |
||
7400 |
430 € |
510 € |
730 € |
||
7600 |
440 € |
520 € |
745 € |
||
7800 |
450 € |
530 € |
760 € |
||
8000 |
460 € |
540 € |
775 € |
||
8200 |
470 € |
550 € |
790 € |
||
8400 |
480 € |
560 € |
805 € |
||
8600 |
490 € |
570 € |
820 € |
||
8800 |
500 € |
580 € |
835 € |
||
9000 |
510 € |
590 € |
850 € |
||
9200 |
520 € |
600 € |
865 € |
||
9400 |
530 € |
610 € |
880 € |
||
9600 |
540 € |
620 € |
895 € |
||
9800 |
550 € |
630 € |
910 € |
||
10000 |
560 € |
640 € |
925 € |
||
10200 |
570 € |
650 € |
940 € |
||
10400 |
580 € |
660 € |
955 € |
||
10600 |
590 € |
670 € |
970 € |
||
10800 |
600 € |
680 € |
985 € |
||
11000 |
610 € |
690 € |
1.000 € |
||
11200 |
620 € |
700 € |
1.015 € |
||
11400 |
630 € |
710 € |
1.030 € |
||
11600 |
640 € |
720 € |
1.045 € |
||
11800 |
650 € |
730 € |
1.060 € |
||
12000 |
660 € |
740 € |
1.075 € |
||
12200 |
670 € |
750 € |
1.100 € |
||
12400 |
680 € |
760 € |
1.125 € |
||
12600 |
690 € |
770 € |
1.150 € |
||
12800 |
700 € |
780 € |
1.175 € |
||
13000 |
710 € |
790 € |
1.200 € |
||
13200 |
720 € |
800 € |
1.225 € |
||
13400 |
730 € |
810 € |
1.250 € |
||
13600 |
740 € |
820 € |
1.275 € |
||
13800 |
750 € |
830 € |
1.300 € |
||
14000 |
760 € |
840 € |
1.325 € |
||
14200 |
770 € |
850 € |
1.350 € |
||
14400 |
780 € |
860 € |
1.375 € |
||
14600 |
790 € |
870 € |
1.400 € |
||
14800 |
800 € |
880 € |
1.425 € |
||
15000 |
800 € |
890 € |
1.450 € |
||
15200 |
800 € |
900 € |
1.475 € |
||
15400 |
800 € |
910 € |
1.500 € |
||
15600 |
800 € |
920 € |
1.525 € |
||
15800 |
800 € |
930 € |
1.550 € |
||
16000 |
800 € |
940 € |
1.575 € |
||
16200 |
800 € |
950 € |
1.600 € |
||
16400 |
800 € |
960 € |
1.625 € |
||
16600 |
800 € |
970 € |
1.650 € |
||
16800 |
800 € |
980 € |
1.675 € |
||
17000 |
800 € |
990 € |
1.700 € |
||
17200 |
800 € |
1.000 € |
1.725 € |
||
17400 |
800 € |
1.000 € |
1.750 € |
||
17600 |
800 € |
1.000 € |
1.775 € |
||
17800 |
800 € |
1.000 € |
1.800 € |
||
18000 |
800 € |
1.000 € |
1.825 € |
||
18200 |
800 € |
1.000 € |
1.850 € |
||
18400 |
800 € |
1.000 € |
1.875 € |
||
18600 |
800 € |
1.000 € |
1.900 € |
||
18800 |
800 € |
1.000 € |
1.925 € |
||
19000 |
800 € |
1.000 € |
1.950 € |
||
19200 |
800 € |
1.000 € |
1.975 € |
||
19400 |
800 € |
1.000 € |
2.000 € |
||
19600 |
800 € |
1.000 € |
2.025 € |
||
19800 |
800 € |
1.000 € |
2.050 € |
||
20000 |
800 € |
1.000 € |
2.075 € |
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20200 |
800 € |
1.000 € |
2.100 € |
||
20400 |
800 € |
1.000 € |
2.125 € |
||
20600 |
800 € |
1.000 € |
2.150 € |
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20800 |
800 € |
1.000 € |
2.175 € |
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21000 |
800 € |
1.000 € |
2.200 € |
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21200 |
800 € |
1.000 € |
2.225 € |
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21400 |
800 € |
1.000 € |
2.250 € |
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21600 |
800 € |
1.000 € |
2.275 € |
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21800 |
800 € |
1.000 € |
2.300 € |
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22000 |
800 € |
1.000 € |
2.325 € |
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Die
KFZ-Steuer ( gelesen in der Pro Allrad )
Über
kein Thema wurde in den vergangenen Jahren im Geländewagenbereich
so "heiß" diskutiert, wie in den letzten Monaten über
den Wegfall der Gewichtsbesteuerung zum 01.05.05.
Die vom
Bundesrat am 02.11.04 so nebensächlich beschlossene Streichung
des § 23 Abs. 6a der StVZO, zur Angleichung an das EU-Recht, so
zumindest die offizielle Begründung, hat zur Folge, dass die
Besitzer von Geländewagen bis zu 2.400 € Kfz-Steuer
jährlich an den Fiskus entrichten müssen.
Die
durchschnittliche Mehrbelastung liegt bei ca. 800 - 900 € pro
Jahr und Fahrzeug. Der wahre Grund der Streichung von § 23
Abs.6a also ist, auf die Anzahl der betroffenen Fahrzeuge gerechnet,
die geplante Mehreinnahme in Höhe von ca. 200 Millionen Euro
über die Kfz-Steuer und nicht die Anpassung an EU -
Recht.
Ginge es dem Gesetzgeber tatsächlich um die
Anpassung an EU-Recht, dann würde er nicht an anderer Stelle
(dem Kraftfahrzeugsteuergesetz) versuchen, das EU-Recht in seiner
Definition mit Gesetzentwürfen und Verordnungen zu
umgehen.
Dass diese 200 Millionen Euro Mehreinnahmen vom
Bundesrat so ganz lapidar als "nicht auszuschließende,
kraftfahrzeugsteuerliche Konsequenz für die Halter von
Personenkraftwagen mit einem z.GG. von mehr als 2.8t und als eine
mögliche Mehrbelastung bei der jährlich zu entrichtenden
Kraftfahrzeugsteuer (Bundesrat im Zitat) dargestellt und förmlich
"verniedlicht" werden, zeigt übrigens einmal mehr die
wahre "Volkesnähe" unserer Politiker.
Getreu
dem Sprichwort "der König ist tot - es lebe der König"
wird es aber auch nach dem 01.05.05 die Möglichkeit
Die Rechtsgrundlage der
Gewichtsbesteuerung bis 01.05.2005
beruht auf zwei Paragraphen
im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG §2 und §8), dem
Paragraph 23 Abs. 6a der Straßenverkehrszulassungsordnung
(StVZO) und der entwickelten Systematik der Kraftfahrzeugbesteuerung
durch den Bundesfinanzhof (BFH).
Grundsätzlich wird ein
Kraftfahrzeug nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit besteuert
und zwar unabhängig von seiner verkehrsrechtlichen Einstufung
(PKW oder LKW).
Die wesentlichen Punkte der Rechtsprechung
sind:
1. Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von
Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven
Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und
dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. 2. Die
objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter
Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen
(vgl. BFH-Urteil vom 01.08.2000, BStBl. Ll 2001, 72). 3. Auf die
tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (vgl.
BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl. Ll 1998, 489). 4. Nach der
Rechtsprechung des BFH entfaltet die verkehrsrechtliche Einstufung
von Fahrzeugen durch die Zulassungsbehörden keine rechtliche
Bindungswirkung für die kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung
(BFH-Urteil vom 29.04.1997, BStBl. ll 1997, 627).
In der Praxis
bedeutet das z.B., dass ein als LKW zugelassener DOKA Pick-Up als PKW
besteuert wird, wenn die Ladefläche kürzer ist, als der
Innenraum der Kabine.
Warum aber werden bzw. wurden die als
PKW zugelassenen "Kombinationskraftfahrzeuge" über
2.8t bis Mai 2005 nach Gewicht besteuert, obwohl sie eigentlich von
ihrer Beschaffenheit her mehr PKW sind als jeder DOKA Pick-Up und
somit der eigentlichen Systematik der Kraftfahrzeugsteuer
widersprechen?
Der Grund dafür liegt in der fehlenden
Definition des Begriffes "PKW" im KraftStG. Um ein als
"PKW" zugelassenes Kraftfahrzeug auch als PKW gemäß
§ 8 KraftStG besteuern zu können, muss eben dieser "PKW"
auch als PKW definiert sein. Exakt diese Definition findet im
Verkehrsrecht statt und eben diese Definition ist für die
Finanzbehörde verbindlich.
Der BFH führte
dementsprechend aus (Zitat):
"Die im KraftStG verwendeten verkehrsrechtlichen Begriffe bestimmen sich grundsätzlich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften - §2 Abs. 2.1. KraftStG - auf den Begriff "Lastkraftwagen" wird zwar nicht (unmittelbar) verwiesen, denn dieser Begriff ist im KraftStG nicht enthalten. Wohl aber gilt die Verweisung für den im KraftStG verwendeten Begriff "Personenwagen". Maßgebend für dessen Bestimmung ist somit, nachdem es keine eigenständige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Definition mehr gibt, das Verkehrsrecht".
Der § 23 Abs.6a (gestrichen zum 01.05.05) definiert den Begriff "PKW" in der StVZO wie folgt:
"Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2.8t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben".
Im Umkehrschluss hat der BFH beschieden, dass diese Fahrzeuge über 2.8t demnach keine PKW mehr sind, denn - so der BFH im Wortlaut:
"Wird
verkehrsrechtlich durch eine Grenzziehung innerhalb einer Fahrzeugart
(sog. Kombinationskraftfahrzeuge, Mehrzweckkraftfahrzeuge), welche
aufgrund ihrer Bauart die erforderlichen Eigenschaften von Personen
und Gütertransport und zusätzlich ein festgelegtes
Gewichtskriterium erfüllt, zwischen PKW und "anderem"
Fahrzeug unterschieden, dann ist ein Kraftfahrzeug
kraftfahrzeugsteuerrechtlich als LKW zu behandeln, wenn die
entsprechenden Kriterien der Grenzziehung erfüllt sind. Das
Erscheinungsbild des Fahrzeuges ist dabei bedeutungslos, da nur die
Grenzziehung als solche kraftfahrzeugsteuerrechtliche Relevanz
besitzt.
Es ergibt sich aus §2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG,
wonach für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen
technischer Art als der Schadstoffarmut eines Kraftfahrzeuges, die
Feststellungen der Zulassungsbehörde verbindlich sind, denn die
Finanzbehörden selbst sind offensichtlich nicht in der Lage zu
beurteilen, ob ein Fahrzeug den jeweils maßgebenden technischen
und verkehrsrechtlichen Anforderungen entspricht."
Das
angesichts eines verkehrsrechtlichen Grenzwertes, bei dessen
Überschreitung ein Kraftfahrzeug, das der Personen-und
Güterbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist, als
LKW anzusehen ist, gleichartige oder jedenfalls mehr oder weniger
ähnliche Kraftfahrzeuge teils als PKW, teils als LKW einzustufen
sind, liegt in der Natur einer solchen Grenzziehung und ist deshalb
kraftfahrzeugsteuerrechtlich ohne Bedeutung."
Anbei nochmals
die drei relevanten Paragraphen der bis Mai`05 gültigen
Rechtsgrundlage.
§8 KraftStG Bemessungsgrundlage: 1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen zusätzlich nach Schadstoffemission und Kohlendioxidemission. 2. bei "anderen" Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen über 3500kg zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemission.
§2 KraftStG Begriffsbestimmung
(2) Die in diesem Gesetz
verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts (hier der Personenkraftwagen)
richten sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils
geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften.
Bei
Personenkraftwagen sind für die Beurteilung anderer
Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der
Verkehrsbehörde verbindlich.
§ 23Abs. 6a StVZO:
(gestrichen zum 01.05.05)
"Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2.8t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben."
Rechtsgrundlage der
Gewichtsbesteuerung ab 01.05.2005
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz
(KraftStG) wird zum 1.Mai 2005 nicht geändert. Es wurde zwar von
einer Arbeitsgruppe der höchsten Finanzbehörde der Länder
eine Erweiterung des §2 KraftStG erarbeitet, aber die
Bundesländer konnten sich - warum auch immer - nicht auf die
Verabschiedung der Gesetzesänderung einigen.
Die
Rechtslage im KrafStG bleibt somit unverändert.
Zum einen
gibt es weiterhin keine eigenständige Definition des
"Personenkraftwagens" im KraftStG und damit bleibt die
Definition des PKW im Verkehrsrecht verbindlich.
Zum anderen
gelten weiterhin die Grundsätze der Fahrzeugbesteuerung nach
"Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges".
Was sich
hingegen ändert, ist die StVZO, in der Abs.6a des § 23
gestrichen wird.
Die Finanzministerien der Länder gehen
davon aus, dass mit der Streichung von § 23 Abs. 6a StVZO
automatisch die Rechtsgrundlage für die Gewichtsbesteuerung von
Geländewagen entfällt und dass diese Fahrzeuge entsprechend
nach Hubraum besteuert werden können.
Der § 23 Abs.
6a wird aber nicht einfach ersatzlos gestrichen, vielmehr wird er
wohl im § 2 StVZO durch die Definition des PKW ersetzt, die
schon seit Jahren für das deutsche Verkehrsrecht verbindlich und
auch anzuwenden ist, da sie in den entsprechenden EU-Richtlinien
verankert ist.
§ 2 Nr.11 (Entwurf StVZO)
11. "Personenkraftwagen"
(sind) Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die zur
Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut und mit nicht mehr
als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz ausgestattet sind
(entsprechend Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang II Buchstaben
A Nr. 1 und Buchstaben C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG vom 6.
Februar 1970 (Abl. EG Nr. L 42 S. 1, zuletzt geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 807/2003 Abl. EG Nr. L 122 S. 36) in der jeweils
geltenden Fassung); Anhang II meint hierbei die Richtlinie 70/156/EWG
Da sich ja nun die Rechtslage im KraftStG nicht ändert,
bedeutet diese oder eine ähnliche Definition für die
Finanzbehörden, dass ein als "PKW" zugelassenes
Kraftfahrzeug auch als PKW in der EU - Richtlinie 70/156/EWG
definiert sein muss, um ihn als PKW gemäß § 8
KraftStG nach Hubraum besteuern zu können.
Als Fahrzeuge
der Klasse M1 (Personenkraftwagen) werden von der 70/156/EWG u. a.
ausgewiesen:
Limousine (AA), Schräghecklimousine (AB),
Kombilimousine (AC), Coupe (AD), Kabriolimousine (AE),
Mehrzweckfahrzeug (AF), Krankenwagen (SC), Leichenwagen (SD) und
Wohnmobile (SA)
Interessant an der 70/156/EWG ist, dass es
bei den Mehrzweckfahrzeugen (AF) ebenfalls eine Grenzziehung zwischen
PKW und "gilt nicht" bzw. "wird nicht angesehen"
als PKW, gibt - exakt so, wie zuvor bei den
"Kombinationskraftfahrzeuge" in dem (gestrichenen) §
23 Abs. 6a der StVZO.
Während der BFH im Fall des §23
Abs. 6a StVZO jedoch noch per Umkehrschluss festlegen musste, dass
"Kombinationskraftfahrzeuge" über 2.8t keine PKW sind,
ist dies im Bezug auf die 70/156/EWG unter Erfüllung von mehr
als 136kg pro Sitzplatz/max. 7 Sitzplätze bei einem
Mehrzweckfahrzeug AF nicht mehr notwendig.
Fakt ist, dass es
sich aus der Definition des Mehrzweckfahrzeuges AF in der
EU-Richtlinie 70/156/EWG ergibt, dass die Finanzbehörden AF
Fahrzeuge, die verkehrsrechtlich nicht als PKW gelten, nicht als PKW
nach Hubraum besteuern können, sondern als "anderes"
Fahrzeug nach Gewicht besteuern müssen.
Natürlich
sehen das die Finanzbehörden - zumindest nach außen hin -
anders. Dabei ist der Versuch der Finanzministerien, die AF-Fahrzeuge
per Erlass in die Hubraumbesteuerung einzubeziehen, schon als glatte
Unverschämtheit dem Bürger gegenüber anzusehen.
Es
stellt sich doch wohl berechtigt die Frage, warum überhaupt eine
Arbeitsgruppe der höchsten Finanzbehörde der Länder
gebildet wurde, wenn die "Problematik" mit den AF
Fahrzeugen "so einfach" per Erlass geregelt werden kann.
Also entweder kann man per Erlass besteuern, dann hätte
es keine Arbeitsgruppe geben müssen, oder aber, was viel
wahrscheinlicher ist - es besteht die Notwendigkeit einer
Gesetzesänderung, dann funktioniert die Besteuerung per Erlass
nicht.
Es besteht natürlich noch die theoretische
Möglichkeit, dass diese bewusste Arbeitsgruppe nur als
ABM-Stelle für unterbeschäftigte Mitarbeiter der
Ministerien gedacht war, die dann mit der Aufgabe betreut war,
unbenötigte Gesetzesentwürfe auszuarbeiten. Wer weiß
- vielleicht bittet diesbezüglich mal jemand die Ministerien um
Stellungnahme.
Was ist ein
Mehrzweckfahrzeug M1-AF?
In der EU-Richtlinie 70/156/EWG
werden die Aufbauarten von PKW (M1) als Limousine (AA),
Schräghecklimousine (AB), Kombilimousine (AC), Coupe (AD),
Kabriolimousine (AE) nach der ISO Norm 3833 - 1977 ausgewiesen.
M1-AF Mehrzweckfahrzeuge sind hingegen:
Andere als unter AA bis AE
genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und
deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum.
Entspricht ein solches Fahrzeug jedoch den folgenden Bedingungen,
wird es nicht als Fahrzeug der Klasse M1 angesehen:
Es hat außer
dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätze
Ein Sitzplatz
gilt als vorhanden, wenn das Fahrzeug mit zugänglichen
Sitzverankerungen ausgestattet ist. Als "zugänglich"
gelten Verankerungen, die benutzt werden können.
P -
(M+Nx68) > als Nx68
Darin bedeutet:
P = technisch
zulässige Gesamtmasse in kg
M = Masse im fahrbereiten Zustand
in kg
N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz
Ein
solches Fahrzeug gilt nicht als Fahrzeug der Klasse M1
Technische Definition -
Mehrzweckfahrzeug M1/AF
Das Mehrzweckfahrzeuge M1-AF wird in der
70/156/EWG nicht nach ISO Norm 3833 - 1977 ausgewiesen, sondern es
wird schlichtweg beschrieben als "anderes als unter AA bis AE
genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und
deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum".
Grundsätzlich ist das Mehrzweckfahrzeug AF aber in den Normen
erfasst.
Um nun den Unterschied zwischen einem "Kombi"
AC und einem Mehrzweckfahrzeug AF aufzuzeigen, lässt sich,
mangels deutscher Übersetzung der ISO 3833-1977, die DIN 70010
(Systematik der Straßenfahrzeuge) heranziehen, da die DIN 70010
der ISO 3833 - 1977 entspricht.
Erscheinungsbild -
Abbildungen in der DIN70010:
AC = VW Passat
AF = Mercedes G -
5Türer
Vom reinen Erscheinungsbild her sind die klassischen
Geländewagen wie z.B. Nissan Patrol, Toyota Land Cruiser und
selbstverständlich der Mercedes G eindeutig AF Fahrzeuge.
AC
Karosserie
Geschlossener Aufbau. Das Heck ist derart ausgelegt,
dass der Innenraum des Kombis gegenüber dem der Limousine
vergrößert ist. (Zitat DIN 70010)
D.h., ein Kombi ist
die Ableitung einer Limousine oder im Umkehrschluss, eine
eigenständige Fahrzeugart wie ein Geländewagen kann kein
Kombi sein, wenn es keine entsprechende Limousine in der Baureihe
gibt, von dem die Geländewagekarosserie abgeleitet wurde.
AC Dach
Festes starr
verbundenes Dach. Ein Teil des Daches kann auch geöffnet werden.
(Zitat DIN 70010)
Auf keinen Fall dürften die offenen
Versionen von Mercedes G, Landrover Defender etc. als AC typisiert
werden! Bei diesen Fahrzeugen lässt sich dass komplette Dach
öffnen. Grundvoraussetzung für AC ein geschlossener Aufbau!
AC Insassenraum
4 oder
mehr Sitzplätze in mindestens 2 Sitzreihen. Die hintere(n)
Sitzbank/Sitzbänke muss (müssen) klappbare oder
herausnehmbare Rückenlehnen zur Vergrößerung der
Ladefläche haben. (Zitat DIN 70010)
Geländewagen mit
Längssitzbänken haben genau genommen keinen 2. Sitzreihe
und schon gar keine klappbaren Rückenlehnen (die Sitzfläche
wird hochgeklappt) und sind demnach ebenfalls keine AC
Fahrzeuge.
Der klassische Geländewagen mit 2. Sitzreihe
ist in der Sitzbankkonstruktion derart beschaffen, dass die Sitzbank
komplett klappbar ist, d.h. die Bodenfläche ist freigelegt und
wird bei eingebauter Sitzbank nicht von der Selbigen belegt. Auch
hier gilt: ein solches Fahrzeug ist kein AC wie in der DIN/ISO
definiert.
Am deutlichsten aber zeigt sich der Unterschied im
Fahrzeugkonzept AC zu AF in der Praxis, wenn man die in der DIN 70010
diesbezüglich genannten Fahrzeuge vergleicht. Während sich
in den VW Passat eine handelsübliche Waschmaschine noch liegend
einladen und transportieren lässt, erledigt der Mercedes G diese
Übung mit einer stehenden Waschmaschine wesentlich
souveräner.
Richtig spannend dürfte es allerdings
werden, wenn man versucht, beim Baustoffhändler eine Palette
Fliesen (ca.800kg) mit einem Gabelstapler in den VW Passat zu
verladen. Kommentar wohl überflüssig! Auch solche Aufgaben
meistert ein G locker - von der Gewichtszuladung ganz zu
schweigen.
Fakt ist, dass der wahre "Charakter"
eines Geländewagens tatsächlich dem des "Mehr-Zweck"
entspricht - also dem des Personen oder Gütertransport während
ein "Kombi" im direkten Vergleich dem
Personen-Gepäcktransport dient.
Womo`s
nachdem
auch die Wohnmobile zuerst alle nach Hubraum besteuert werden
sollten, ist dieser Plan wohl vom Tisch. Es wird noch mehrere
Gespräche in den zuständigen Ministerien bis Ende Mai `05
geben, wobei sich aber schon jetzt eine Sonderregelung für die
Wohnmobile abzeichnet.
Interessant dürfte die
Rechtsgrundlage sein, auf der diese Sonderregelung dann beruhen soll
und mit welchen Auflagen eine Gewichtsbesteuerung für die Womo`s
verbunden wird.
Es ist gut möglich, dass zur Anerkennung
des nach Gewicht besteuerten Wohnmobils z.B. die Stehhöhe im
Innenraum als Vorraussetzung verlangt wird.
Detaillierte
Informationen dazu wird es wohl erst im Juni geben - so gut wie
sicher aber ist, dass es Auflagen geben wird.
Was tun ab dem
01.05.05?
Diese Frage lässt sich recht einfach
beantworten, bedarf aber einer ausgiebigen Erklärung.
Darum
die ausdrückliche Bitte, unsere nachfolgenden Ausführungen
besonders aufmerksam zu lesen und insbesondere auch zu
berücksichtigen.
Die Finanzämter werden die neuen
Steuerbescheide nicht zwingend zum 02.05.05 zustellen. Vielmehr
werden die geänderten Steuerbescheide zum Tag der
Steuerfälligkeit des Fahrzeuges, z.B. dem 01.09.05, zugestellt.
Der neue Steuerbescheid enthält dann aber auch die "satte"
Nachberechnung rückwirkend zum 01.05.05.
Es sollte also
niemand glauben, dass er von seinem Finanzamt vergessen wurde, nur
weil er in den nächsten Monaten nichts von seinem Finanzamt
hört. Die Finanzämter vergessen niemanden und die
Steuererhöhung kommt sicher!
WICHTIG:Um sich bei der
veränderten Rechtslage den Anspruch auf die Gewichtsbesteuerung
zu erhalten besteht Handlungszwang!
1. Jeder Besitzer eines
Geländewagens (mit oder ohne AF) muss gegen die neuen
Steuerbescheide nach Hubraum Einspruch einlegen. 2. Mit dem Einspruch
muss die Aussetzung, also das Ruhen des eigenen Verfahrens beantragt
werden, bis die bereits anhängigen Verfahren höchstrichterlich
entschieden sind. 3. Die KFZ Steuer muss entweder bezahlt werde, dann
aber ausdrücklich unter Vorbehalt oder man stellt den Antrag auf
Aussetzung des Vollzugs. Dann muss aber der Nachweis erbracht werden,
dass die besondere finanzielle Belastung momentan nicht tragbar ist.
Jedenfalls sollte man den unstrittigen Teil der KFZ Steuer bezahlen.
Der Einspruch muss unbedingt in der gesetzlichen Frist (1 Monat)
nach Erhalt des neuen Steuerbescheids eingelegt werden. Wird die
Frist nicht eingehalten, fällt "das Kind in den Brunnen"
und verkompliziert ein weiteres Vorgehen erheblich.
WICHTIG:
Auch
sollte derer Einspruch von einem Rechtsanwalt verfasst werden. Er
sollte nicht nur rechtlich gut begründet sein, sondern auch die
Informationen/Hinweise auf bereits anhängigen Verfahren
beinhalten.
Welcher Rechtsanwalt ist der richtige?
Ohne
sich den Zorn der gesamten deutschen Anwaltschaft zuziehen zu wollen,
aber realistisch betrachtet, gibt es nur ganz wenig Kanzleien in
Deutschland, die das Fachwissen und die Erfahrung als Vorraussetzung
für eine erfolgreiche rechtliche Vertretung i. S. Kfz-Steuer und
speziell der Gewichtsbesteuerung mitbringen.
Auch wir haben in
den letzten Wochen mit mehreren Kanzleien Gespräche über
die rechtliche Vertretung des Vereins geführt. Uns ist es jetzt
gelungen, dass eine der renommiertesten Kanzleien Deutschlands die
rechtliche Vertretung des Vereins und seiner Mitglieder
übernimmt.
PRO ALLRAD wird exklusiv von der
Rechtsanwaltssocietät NEHM & COLL. vertreten.
Der
Fachanwalt für Steuerrecht Hilmar Nehm war bereits in den
vergangenen Jahren mit mehreren BFH-Urteilen an der Ausgestaltung der
bisherigen Rechtssituation zur Gewichtsbesteuerung über den §
23 Abs. 6a StVZO beteiligt und somit verdanken wir u. a. NEHM &
COLL. die bisherige Gewichtsbesteuerung der Geländewagen.
Wer
die Ausführungen von RA Hilmar Nehm zur Steuerthematik vernimmt,
für den ist nachvollziehbar, warum NEHM & COLL. u. a. für
den VDIK (Verband der Importeure von Kraftfahrzeugen) oder auch für
Land Rover Deutschland als Ansprechpartner dient.
PRO ALLRAD
bietet nun allen betroffenen Besitzern von Geländewagen, über
die Mitgliedschaft im Verein, eine der bestmöglichen
anwaltlichen Vertretungen - und zwar bundesweit.
Es gibt aber
noch mehr Gründe, warum nur eine gemeinsame rechtsanwaltliche
Vertretung Sinn macht. Ein erstklassiger Anwalt lässt sich
definitiv nicht nur mit einer Rechtschutzversicherung bezahlen.
Der
weitaus wichtigere Grund ist aber, dass das juristisches Vorgehen
gegen die Finanzbehörden mit einer schlecht vorbereiteten Klage
- und diese Gefahr besteht durchaus - einen irreparablen Schaden zum
Nachteil Aller verursachen kann.
Nicht umsonst hat sich PRO
ALLRAD über Wochen um den bestmöglichen Rechtsbeistand
bemüht, deshalb nochmals unsere ausdrückliche Bitte, nicht
den "Hausanwalt" mit der Sache zu
beauftragen.
Letztendlich macht es, mal ganz abgesehen von der
"Qualität" der Klage und den entstehenden Kosten, auch
überhaupt keinen Sinn, wenn gleichzeitig 50000 Klagen gegen die
Finanzbehörden eingereicht werden.
Thema Kosten
In dem Mitgliedsbeitrag von PRO ALLRAD sind die Kosten für den Rechtsbeistand natürlich nicht enthalten.
Die Vereinsmitglieder werden von der Kanzlei Nehm & Coll. individuell über den Verein vertreten, d. h. der Verein organisiert den bestmöglichen Rechtsbeistand für seine Mitglieder in den gesetzlich fixierten Rahmenbedingungen.
Die gesetzlichen Vorgaben:
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht für die anstehende Vertretung in einem Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide eine Vergütungsgebühr gemäß des Vergütungsverzeichnisses/Nr. 2400 vor, die zwischen 0,5 und 2,5 des Gebührensatzes beträgt.
Der Regelsatz multipliziert sich in diesem Rahmen mit 1,3. Bei Spezialsteuerrechtsfragen wird normalerweise deutlich über diesen Regelsatz hinausgegangen. Dies gilt erst Recht, wenn man noch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinzudenkt. Durchschnittlich liegt der Faktor dann bei 2,2 bis 2.5.
Der Regelsatz beträgt bei eine Gegenstandswert von:
bis zu 900 € 84,50 € + 20 € Auslagenpauschale + 16% Umsatzsteuer = 117,- €
bis zu 1200 € 110,50 € + 20 € Auslagenpauschale + 16% Umsatzsteuer = 151,- €
bis zu 1500 € 136,50 € + 20 € Auslagenpauschale + 16% Umsatzsteuer = 182,- €
Kosten bei Faktor 1.3:
bis zu 900 € 110,00 € + 20 € Auslagenpauschale + 16% Umsatzsteuer = 150,- €
bis zu 1200 € 143,50 € + 20 € Auslagenpauschale + 16% Umsatzsteuer = 190,- €
bis zu 1500 € 177,50 € + 20 € Auslagenpauschale + 16% Umsatzsteuer = 229,- €
Kosten bei Faktor 2.5:
bis zu 900 € 211,00 € + 20 € Auslagenpauschale + 16% Umsatzsteuer = 268,- €
bis zu 1200 € 276,00 € + 20 € Auslagenpauschale + 16% Umsatzsteuer = 343,- €
bis zu 1500 € 341 € + 20 € Auslagenpauschale + 16% Umsatzsteuer = 419,- €
(Die Auslagenpauschale beträgt 20% jedoch max. 20,- €)
In dem vorgenannten Rahmen bewegen sich die Kosten, wenn jemand einen Rechtsanwalt mit dem Widerspruch gegen den neuen Steuerbescheid beauftragt. Wohl bemerkt nur für den Widerspruch und den vorgerichtlichen Schriftwechsel!
Kostenvorteile der Mitglieder des Vereins:
Dadurch, dass sich die Mitglieder von PRO ALLRAD individuell und doch gemeinsam anwaltlich vertreten lassen, lässt sich die Vergütung auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsatz von Faktor 0.5 senken.
Bei 1.200 Euro Streitwert beträgt die Mindestgebühr bei Faktor 0,5 bereits 42,50 €; mal 1,2 für die Gebührenpauschale und 16% Umsatzsteuer landet man bei 60 €.
Bei 1.500 € Streitwert kommt man mit der gleichen Berechnung von 0,5=52,50 € im Ergebnis auf 73,08 €.
Da es Rechtsanwälten generell verboten ist, "Gebührendumping" zu begehen, wird ein Mittelwert an der untersten Gebührengrenze veranschlagt. Für die rechtliche Vertretung der Mitglieder von PRO ALLRAD wird entsprechend eine Pauschale erhoben und zwar in Höhe von: 75,- €
In dieser Pauschale ist das komplette Einspruchsverfahren enthalten!
Die Vereinsmitglieder müssen nur noch den neuen Steuerbescheid an den Verein weiterleiten. Den Einspruch und die komplette weitere Korrespondenz mit den Finanzämtern erledigt dann unser Rechtsanwalt.
Es wäre natürlich schöner gewesen, wenn es noch günstiger geworden wäre, aber einen geringeren Gebührensatz lässt der Gesetzgeber definitiv nicht zu.
Bestes Beispiel dafür ist der vor einiger Zeit publik gewordene Fall des Jura-XXL (Motto: eine Scheidung 20 €, zwei Scheidungen 30 € und die 3. umsonst etc. der vor den Gerichten eine böse Bauchlandung hingelegt hat.
Wer zu diesen 75,- € noch den Jahresbeitrag des Vereins hinzu rechnet, der wird erkennen, dass er über die Mitgliedschaft allein zwischen 50 € und 319 € an Kosten für den Rechtsbeistand spart.
Wer den Widerspruch lieber selbst einlegt, geht das Risiko ein, dass es dann teuer wird, wenn sich das zuständige Finanzamt querstellt und der Gang zum Rechtsanwalt anschließend doch notwendig wird.
Und eines ist sicher: die Finanzämter werden sich mit "aller Macht" gegen die Widersprüche wehren!
Rechtsschutzversicherungen bezahlen das vorgerichtliche Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid in der Regel nicht. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte bei seiner Versicherung wegen einer Kostenübernahme des Widerspruchs nachfragen.